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Kuvasz vom Wolfskampe
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Aufgrund des § 55 Abs. 1 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 101) hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover folgende Verordnung für das Stadtgebiet erlassen: §1 Führen von Hunden (1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von Personen geführt werden, die in der Lage sind, die Hunde auch zu beherrschen. Vorsorglich muss in jedem Fall eine Hundeleine mitgeführt werden. (2) Wer einen Hund hält oder führt, hat zu verhindern, dass der Hund Personen oder andere Tiere gefährdend anspringt oder anfällt. (3) Wer ein Tier hält oder führt, hat nach abfallrechtlichen Vorschriften die durch das Tier verursachten Kotverunreinigungen als Abfall zu entsorgen. Zu diesem Zweck sind zu verschließende Behältnisse oder Beutel mitzuführen, in die der Tierkot vollständig aufzunehmen ist. Gefüllte und verschlossene Behältnisse und Beutel sind über die jedermann zugänglichen Abfallbehälter zu entsorgen. Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden begleitet werden. Die Wegereinigungspflicht nach der Straßenreinigungssatzung wird hierdurch nicht berührt.1 Satzung über die Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover in der jeweils gültigen Fassung. § 2 Aufsichtspflicht Wer Hunde hält und wer Hunde führt, ist verpflichtet zu verhüten, dass die Hunde unbeaufsichtigt herum laufen. §3 Hundeverbot auf Kinderspielplätzen, Spielparks uns Schulhöfen und Festen Auf Kinderspielplätzen, Spielparks, Schulhöfen und Liegewiesen sowie auf Schützen-, Volks-, Stadt- und Stadtteilfesten ist es verboten, Hunde zu führen oder laufen zu lassen. 2 Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet werden. Nach § 10 Abs. 5 der Marktordnung für die Landeshauptstadt Hannover vom 28.11.1974 sind Hunde mit Ausnahme von Blindenhunden von den Wochenmärkten fernzuhalten. Auf den Jahrmärkten und dem Weihnachtsmarkt sind Hunde an der Leine zu führen. §4 Leinenzwang in Grünanlagen und Innenstadt (1) In den Grünanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Straßen- und Grünanlagenordnung 3 - mit Ausnahme eingerichteter Hundeauslaufflächen – müssen alle Hunde an der Leine geführt werden. In den Forsten gilt dieser Leinenzwang nur in den Schongebieten und in den Eilenriedebereichen zwischen Fritz- Behrens-Allee, Bernadotte-Allee und Hohenzollernstraße. (2) Der Leinenzwang gilt ferner innerhalb des Gebietes des Stadtbezirks Mitte (Stadtteil Mitte, Oststadt, Zoo und Calenberger Neustadt – die Begrenzung ergibt sich aus dem beigefügten Kartenausschnitt -) sowie innerhalb der Fußgängerzonen 5 und Einkaufszentren und innerhalb eines Abstandes von 50 m zu Kindertagesstätten und Schulen. Die Leinenlänge darf 150 cm nicht überschreiten. § 4 Abs. 1 Satz 2 bleibt von diesen Regelungen unberührt. (3) Verordnung über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Landeshauptstadt Hannover vom 23.04.1987 in der Fassung vom 14.05.1992 (bekannt gemacht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover, Nr. 16, vom 08.07.1992) (4) Außerdem gilt der Leinenzwang in den Schongebieten Wettberger Holz, VO vom 17.11.1983, Misburg - Anderten / Bemerode2 Wülferode (Kronsberg), VO vom 17.09.1987 und Döhren/Wülfel, VO vom 09.06.1988. (5) Verkehrszeichen 242 und 243 der Straßenverkehrsordnung vom 16.11.1970. § 5 Hundeverbot in Grünanlagen und auf Friedhöfen Im Tiergarten, im Stadtpark, in den Herrenhäuser Gärten (Großer Garten, Berggarten) und auf Friedhöfen dürfen Hunde nicht mitgeführt werden. Im Stadtpark, in den Herrenhäuser Gärten und auf Friedhöfen gilt dies nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet werden. § 6 Leinen- und Maulkorbzwang (1) Gefährliche Hunde sind in der Öffentlichkeit stets an der Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen, der das Beißen sicher verhindert. Die Leinenlänge darf 150 cm nicht überschreiten. (2) Gefährliche Hunde sind tierschutzgerecht und ausbruchsicher unterzubringen, so dass Gefahren für Leib und Leben von Menschen und Tieren nicht entstehen können. An jedem Eingang des befriedeten Besitztums ist die Haltung eines gefährlichen Hundes durch ein Schild mit der Aufschrift „Vorsicht, gefährlicher Hund“ kenntlich zu machen. (6) Außerdem gilt für bestimmte Hunderassen ein Haltungsverbot bzw. Leinen und Maulkorbzwang nach der Gefahrtierverordnung des Landes Niedersachsen vom 05.07.2000. § 7 Gefährliche Hunde Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten: 1. Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gebissen haben. 2. Hunde, die wiederholt in aggressiver und damit gefährdender Weise Menschen angesprungen haben. 3. Hunde, die wiederholt bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. § 8 Ausnahmen Leinen- und Maulkorbzwang (1) Der Leinen- und Maulkorbzwang im Sinne des § 6 gilt nicht, wenn 1a) der Halter/die Halterin die nach Feststellung der Gefährlichkeit gemäß § 7 durchgeführte, erfolgreiche Therapie des betroffenen Hundes durch einen Tierarzt (Hundetherapeuten) nachweisen kann oder 1b) der Halter/die Halterin eine nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes gemäß § 7 mit dem betroffenen Hund bestandene Begleithundeprüfung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. nachweisen kann und 2. wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Halter/die Halterin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. (2) Der Nachweis gem. § 8 Abs. 1 Ziff. 1a oder 1b ist auf Verlangen der zuständigen Polizei und Verwaltungsbehörde vorzulegen. (3) Die Befreiung vom Maulkorb- und Leinenzwang endet, wenn trotz nachgewiesener Therapie der Hund Menschen oder Tiere gefährdend anspringt oder beißt. Der Amtstierarzt ordnet in solchen Fällen in der Regel Maulkorb- und Leinenzwang an. (4) �� 4 bleibt unberührt. § 9 Zuverlässigkeit Die erforderliche Zuverl��ssigkeit gem. § 8 besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere 1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstand gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen, 2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat, oder 3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In dieser Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördlicher Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. § 10 Ausnahmen (1) Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. (2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis. Sie können befristet, mit Bedingungen und Auflagen verbunden und unter jederzeitigem Widerruf erteilt werden. (3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Hunde, die im Rahmen von Rettungs- oder Bergungseinsätzen oder Einsätzen der Polizei geführt werden. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes handelt, wer als Halter/Halterin oder Führer/ Führerin eines Hundes vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der § 1 (Führen von Hunden), § 2 (Aufsichtspflicht), § 3 (Hundeverbot auf Kinderspielplätzen, Spielparks, Schulhöfen und auf Festen), § 4 (Leinenzwang in Grünanlagen und Innenstadt), § 5 (Hundeverbot in Grünanlagen und auf Friedhöfen) oder § 6 (Leinen- und Maulkorbzwang, ausbruchsichere Unterbringung und Kennzeichnung des Grundstücks) dieser Verordnung zuwider handelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs.2 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- - DM geahndet werden. § 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft. Gleichzeitig tritt § 19 der Straßen- und Grünanlagenordnung mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. In § 23 Ziff. 15 der Straßen- und Grünanlagenordnung werden die Wörter „und Hunden nach § 19“ gestrichen. Hannover, den 06. Oktober 2000 Schmalstieg Oberbürgermeister |
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Achtung, diese Verordnung hat den Stand 6. Oktober 2000! Für die Aktualität kann keine Haftung übernommen werden, wir bemühen uns aber immer die aktuelle Rechtssprechung zu liefern, danke für Ihr Verständnis! |
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Der Fachbereich Umwelt und Stadtgrün hat in fünf westlichen und nördlichen Stadtteilen zehn Flächen eingerichtet, die den Hunden zum Laufen und Toben ohne Leine zur Verfügung stehen. Erste positive Erfahrungen hatte die Stadt mit den im März 2000 am Kronsberg ausgewiesenen und beschilderten Hundeauslaufflächen und -wegen gemacht. Mit zehn weiteren im Jahr 2002 eingerichteten Flächen und Wegen wurde dieses Angebot erweitert. Auf insgesamt fast 25 Hektar Fläche und rund 1,2 Kilometern Wegstrecke ist seit Februar 2002 in den Stadtteilen Kronsberg, Linden-Süd, Linden-Nord, Limmer, Badenstedt, Bornum und in der Nordstadt der sonst im Stadtgebiet bestehende Leinenzwang für Hunde in Grünflächen aufgehoben. Die speziellen Areale sind durch Schilder ausgewiesen. Mit den Auslaufflächen schafft der Fachbereich Umwelt und Stadtgrün neue Freiräume für die Hunde in Wohnungsnähe. Die einzigen Einschränkungen gelten auf den Auslaufflächen im Bornumer Holz und den Auslaufflächen und -wegen am Kronsberg: Hier müssen Hunde während der Brut- und Setzzeit vom 01.April bis zum 15. Juli jeden Jahres angeleint werden, da die Flächen im Wald, bzw. in der freien Landschaft liegen. Auf allen nicht speziell ausgewiesenen Flächen im Stadtgebiet gelten die Anlein-Regeln der Hundeverordnung. Für weitere Informationen: Fachbereich Umwelt und Stadtgrün Telefonnummer 168-4 43 53 |
| Auslauffläche auf dem Kronsberg. Eine Begrenzung und somit Reduzierung der Fläche ist in Planung! | |
| Auslauffläche in Linden Süd | |
| Auslauffläche in Linden Nord | |
| Auslauffläche in Limmer | |
| Auslauffläche in Badenstedt | |
| Auslauffläche in der Nordstadt | |
| Kennzeichnung der Hundeauslaufflächen |
Bitte lesen Sie hierzu auch: Kuvasz und Hundeverordnung Niedersachsen.